Rücktrittsrecht nach FAGG und KSchG im Überblick

Rücktrittsrecht nach FAGG und KSchG im Überblick
© qimono / Pixabay

Das Rücktrittsrecht bzw. Widerrufsrecht ist ein Dauerthema im Konsumentenrecht. Bekannt ist, dass man bei Käufen im Internet oder an der Haustür – im Regelfall – ein Rücktrittsrecht hat. Weniger bekannt ist, dass es zahllose Ausnahmen davon gibt, auf die wir hier eingehen.

Übrigens: Rücktrittsrecht und Widerrufsrecht sind in Österreich gleichbedeutend. Passen Sie aber auf, wenn Sie in Deutschland einkaufen. Dort ist das Widerrufsrecht das gesetzlich verankerte Recht; ein Rücktrittsrecht in dem Sinne gibt es nicht bzw. es ist eine freiwillige Vereinbarung.

Das Rücktrittsrecht ist im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) und dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt.

Beachten Sie zunächst immer: Gesetzliche Rücktrittsrechte haben nur Konsumenten. Wenn Sie als Gewerbetreibender, Freelancer oder dergleichen bestellen, haben Sie grundsätzlich kein solches Recht!

Nutzung des Rücktrittsrechts ist oft recht einfach

Das Rücktrittsrecht kann nach § 11 Abs 1 FAGG innerhalb von 14 Kalendertagen ausgeübt werden. Gemäß § 14 FAGG sind bei Ausübung des Rücktrittsrechts die empfangenen Leistungen innerhalb von 14 Tagen zurück zu gewähren. Bei einem Kauf im Online-Shop, zum Beispiel bei Kleidungsstücken, ist das in der Regel kein Problem.

Der Konsument füllt das Widerrufsformular aus oder erklärt auf andere Weise seinen Wunsch, vom Kaufvertrag zurück zu treten. Viele Shops senden auch gleich ein Widerrufsformular im Paket mit. Man schickt dann die Ware und das Formular im gleichen Paket mit und erklärt damit den Rücktritt und liefert zugleich die Ware ab. Es gibt hier ein gewisses Restrisiko, dass die Ware nicht innerhalb der Frist ankommt und damit die Rücktrittserklärung zu spät erfolgt. Die meisten Anbieter haben damit kein Problem; man sollte es aber im Hinterkopf behalten

Es gibt viele Ausnahmen vom Rücktrittsrecht: Genau aufpassen ist also notwendig

Viele der Ausnahmen zum Rücktrittsrecht sind in § 18 FAGG geregelt. Das Gute: Konsumenten müssen aber auch bei diesen Ausnahmen auf das Bestehen der Ausnahme hingewiesen werden!

Freizeit- und Transportverträge sind eine wichtige Gruppe von Verträgen, bei denen es kein Rücktrittsrecht gibt. Dies gilt für Hotelzimmer, Pauschalreisen, Eventtickets, Mietwagen, Taxifahrten, Kurierdienste etc. Hier werden die Anbieter geschützt, denen eine kurzfristige Absage ungebührenden Schaden zufügen würde. In manchen Fällen gewähren die Anbieter dieses Recht aber freiwillig. So können Hotelzimmer oft noch am Tag des geplanten Reiseantritts kostenfrei storniert werden. Dies ist jedoch keine zwingende Regelung. Sie müssen also schauen, ob der entsprechende Anbieter Ihnen dieses Recht wirklich einräumt.

Bei verderblichen Lebensmitteln und Getränken gilt das Rücktrittsrecht ebenfalls nicht. Was verderblich ist und was ist, ist dabei recht umstritten. Gekühlte Lebensmittel sind schnell verderblich, Lebensmittel in Dosen, eher nicht.

Wenn der Wert der bestellten Waren schwankt, wie dies bei Gold, Goldmünzen, Wertpapieren etc. der Fall ist, gilt das Rücktrittsrecht nicht. Auch hier würde es den Verkäufer über Gebühr belasten und zudem ist der Kaufgegenstand auch hinreichend klar.

Bei Online-Spielen gibt es grundsätzlich ein Rücktrittsrecht

Grundsätzlich gibt es auch bei digitalen Inhalten gemäß § 18 Abs 1 Z 11 FAGG ein Rücktrittsrecht. Dies kann der Anbieter aber ausschließen, was auch regelmäßig so genutzt wird. Dazu muss der Anbieter folgendermaßen vorgehen:

  1. Abforderung der Erklärung des Konsumenten, dass vor dem Ende der Frist mit der Durchführung des Vertrages begonnen werden darf
  2. Explizite Zustimmung des Konsumenten, dass er damit sein Rücktrittsrecht verliert
  3. Bestätigung des Anbieters zu den oben genannten Vorgängen gegenüber dem Konsumenten.

In diesen Fällen erlischt das Rücktrittsrecht. Wenn Anbieter diese Regeln nicht einhalten, steht dem Verbraucher weiterhin ein Rücktrittsrecht zu. Allerdings gilt grundsätzlich, dass

Weitere Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

Wer Ware individuell herstellen lässt, kann nicht mit der Gültigkeit eines Rücktrittsrechts rechnen. Aber auch hier gibt es jedoch zahlreiche Grenzfälle: Wenn ein Computerhersteller einen Laptop nach der Bestellung eines Kunden aus Standardkomponenten zusammenbaut, ist das keine individuelle Herstellung. Wer ein maßangefertigtes Regal bestellt, hat jedoch kein Rücktrittsrecht.

Bei Ware, die hygienisch sensibel oder dem Gesundheitsschutz dient – zum Beispiel Medikamente – verlieren Sie Ihr Rücktrittsrecht, wenn Sie die Ware öffnen. Dies gilt ebenso für Software oder CDs, wenn diese versiegelt waren.

Bei Abos, zum Beispiel von Zeitschriften, die Sie im Fernabsatz abschließen, haben Sie ein Rücktrittsrecht. Auch bei TelCo-Verträgen haben Sie ein Rücktrittsrecht, egal ob Internet, Telefon oder Fernsehabo. Wer hier rechtzeitig den Widerruf erklärt, kann vom Vertrag zurücktreten. Die Frist läuft hier aber meist direkt mit der Bestellung an, egal wann Router, Modem oder Decoder geliefert werden.