Nutzungsbedingungen für die Werbung mit Testsiegeln der ÖGVS
Die Werbung mit unseren Testsiegeln unterliegt strengen Voraussetzungen, sowohl durch die Rechtssprechung wie auch durch unsere individuellen Vorgaben. Die Nutzung unseres ÖGVS-Testsiegel ohne vorherige individuelle Vereinbarung ist nicht erlaubt. Grundsätzlich gelten folgende Bedingungen für die Nutzung der ÖGVS-Testsiegel:
Werbegrundsätze
- Das Siegel darf nicht im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen verwendet werden, die nicht getestet wurden
- Wird das Siegel im Zusammenhang mit anderen Werbeaussagen gemeinsam eingesetzt, zum Beispiel im Rahmen einer Zeitungsanzeige, darf die Gesamtaussage der Werbung die Aussage des Testsiegels nicht verfälschen
- Das Testsiegel darf nicht verwendet werden, wenn das erzielte Ergebnis auf falschen Informationen des Getesteten basiert
- Das Testsiegel darf nicht mehr verwendet werden, wenn es bereits einen neueren Test mit anderen Ergebnissen für den Werbenden gibt. Zum Beispiel: Wenn ein Testsieger im alten Test nicht mehr Testsieger im neuen Test ist, darf er das Siegel „Testsieger“ nicht mehr verwenden
- Das Testsiegel darf nicht mehr verwendet werden, wenn sich die getestete Leistung oder getestete Produkt erheblich geändert haben. Zum Beispiel: Wenn ein Premium-Lebensmittelhändler seine Unternehmenstrategie vollständig ändert hin zu einem Discount-Lebensmittelhändler
Verpflichtende Angaben auf den ÖGVS-Testsiegeln
Auf dem Testsiegel müssen bestimmte Angaben enthalten sein, die dem Verbraucher die Möglichkeit geben, sich über den Test zu informieren. Dies sind insbesondere:
- Fundstelle: z.B. www.qualitätstest.de
- Datum der Erstveröffentlichung: Monat / Jahr
- Inhalt des Tests: Es muss klar erkennbar sein, was getestet wurde. Zum Beispiel: Die Aussage „Bestes Möbelhaus“ ist unzulässig, wenn nur die Beratungsleistung des Möbelhauses getestet wurde, nicht aber zum Beispiel die Lieferung von Möbeln oder der Aufbauservice
- Die Fundstelle muss leicht lesbar sein; das Siegel darf also nicht unleserlich verkleinert werden.
Bei der Werbung mit Noten gelten folgende Grundsätze:
Gibt es bessere Ergebnisse / Noten (es zählen hier nur volle Noten: Sehr gut, gut, etc.) als die Beworbene, muss dies kenntlich gemacht werden durch Angabe des Notenspiegels. Zum Beispiel: Ein Werbender hat die Note „gut“ erzielt, es gibt aber einen anderen Anbieter mit der Note „sehr gut“; dann ist die Angabe eines Notenspiegels erforderlich.
Bei der Werbung mit Rangplätzen gelten folgende Grundsätze:
Testsieger oder sonstige Anbieter mit Platzierungen (z.B. „2. Platz“) mit einem Ergebnis, welches der Note 3 oder schlechter entspricht (befriedigend), dürfen nur unter Angabe der Note mit dem Rangplatz auf dem Siegel werben.
Bei der Werbung mit Teilergebnissen gelten folgende Grundsätze:
Manche Tests umfassen Untertestbereiche: Ein Test von Hotelbuchungsportalen umfasst bspw. die Teilbereiche: Preise, Angebotsvielfalt, Buchungskomfort, Kundendienst. Mit diesen Teilbereichen kann grundsätzlich geworben werden, z.B. „Beste Preise“, auch wenn man sonst nicht Gesamt-Testsieger ist. Dabei gelten folgende Regelungen:
- Es darf nur mit relevanten Testbereichen geworben werden, insbesondere nicht mit dem Ergebnis einzelner Fragen. Der Testbereich muss mindestens 10% zum Gesamtergebnis beitragen.
- Es muss darauf hingewiesen werden, dass sich das Siegel nur auf einen Teilbereich eines Tests bezieht, durch Angabe „Test Teilkategorie“ oder dergleichen.